(1)Absatz eins,Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hat an die Gesellschaft für die jährlichen Ausgaben, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Überwachungsaufgaben, Hydrografie, Kennzeichnung der Wasserstraße, Datenmanagement und Grundlagen des Messwesens, Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutzkonkurrenz, Wehraufsicht, den Betrieb von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten (RIS) und ständige Binnenschifffahrts-Entwicklungsaufgaben für das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Jahrespauschalbetrag in der Höhe von 5 500 000 Euro zu leisten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 86/2025)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2025,)