Bundesrecht konsolidiert: Wasserstraßengesetz § 18, tagesaktuelle Fassung

Wasserstraßengesetz § 18

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Abgeltung durch den Bund

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hat an die Gesellschaft für die jährlichen Ausgaben, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Überwachungsaufgaben, Hydrografie, Kennzeichnung der Wasserstraße, Datenmanagement und Grundlagen des Messwesens, Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutzkonkurrenz, Wehraufsicht, den Betrieb von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten (RIS) und ständige Binnenschifffahrts-Entwicklungsaufgaben für das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Jahrespauschalbetrag in der Höhe von 5 500 000 Euro zu leisten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2025,)

  2. Absatz 3,Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, kann der Gesellschaft nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel Abgeltungen für die operative Abwicklung der laufenden Wasserstraßenerhaltung sowie von projektbezogenen Aufgaben zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 4,Zusätzlich zu den Abgeltungen kann der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhöhung der Ausgaben unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Eine vorübergehende Verrechnung noch nicht verbrauchter Mittelzuweisungen des Bundes mit vorläufigen Lastständen des Bundes gegenüber der Gesellschaft, die aus unterschiedlichen Abgeltungen nach Absatz eins und 3 stammen, ist zulässig.

Schlagworte

Planungsaufgabe

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272798

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/177/P18/NOR40272798