§ 3.Paragraph 3,
Die in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnisse müssen mindestens 45 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2007 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012, ABl. Nr. L 310 vom 09.11.2012 S. 36, in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde. Die in Paragraph eins, Absatz eins, definierten Erzeugnisse müssen mindestens 45 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, Amtsblatt Nummer L 12 vom 18.01.2007 Seite 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1047 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 310 vom 09.11.2012 Seite 36, in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.