(7)Absatz 7,Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 6 Z 2 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung des Forschungszentrums während des Geschäftsjahres geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß Absatz 6, Ziffer 2, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung des Forschungszentrums während des Geschäftsjahres geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.