(20)Absatz 20,Der Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die unter sinngemäßer Anwendung des § 10 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Wirtschaftsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen dem Forschungszentrum und dem Leiter betreffen.Der Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Wirtschaftsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen dem Forschungszentrum und dem Leiter betreffen.