Bundesrecht konsolidiert: Gleichbehandlungsgesetz § 47, tagesaktuelle Fassung

Gleichbehandlungsgesetz § 47

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Belästigung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person in der Arbeitswelt durch geschlechtsbezogene oder mit einem der Gründe nach Paragraph 43, Absatz 2, in Zusammenhang stehende Verhaltensweisen
    1. Ziffer eins
      vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästig wird.
  2. Absatz 2,Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach Paragraph 43, Absatz 2, in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und
    1. Ziffer eins
      eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
    2. Ziffer 2
      der Umstand, dass die betroffene Person eine solche Verhaltensweise seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.
  3. Absatz 3,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
  4. Absatz 4,Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40126110

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P47/NOR40126110