Absatz eins,Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person in der Arbeitswelt durch geschlechtsbezogene oder mit einem der Gründe nach Paragraph 43, Absatz 2, in Zusammenhang stehende Verhaltensweisen
- Ziffer einsvom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
- Ziffer 2durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen oder
- Ziffer 3durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästig wird.