Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GlBG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Förderungsmaßnahmen
§ 28.Paragraph 28,
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die die Bestimmungen des II. Teils beachten. Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die die Bestimmungen des römisch zwei. Teils beachten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40052908