Bundesrecht konsolidiert: Massengutschiff-Verordnung § 7, tagesaktuelle Fassung

Massengutschiff-Verordnung § 7

Kurztitel

Massengutschiff-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 222/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sicherheitsprüfliste

Paragraph 7,

Vor Beginn des Ladens bzw. Löschens ist vom Kapitän anhand der Leitlinien gemäß Anhang 4 des BLU-Codes gemeinsam mit dem Vertreter der Umschlagsanlage eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist in einer Sicherheitsprüfliste nach dem Muster gemäß Anhang 4 des BLU-Codes einzutragen, die Liste ist vom Kapitän zu unterfertigen; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, den ihn betreffenden Teil der Sicherheitsprüfliste auszufüllen und die Liste ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003356

Dokumentnummer

NOR40052140