Bundesrecht konsolidiert: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 19, tagesaktuelle Fassung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 19

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Prüfung des Europäischen Haftbefehls

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen für eine Übergabe (Paragraphen 4, bis 13) sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.
  2. Absatz 2,Ist das Gericht der Ansicht, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so hat es von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen. Für das Einlangen der zusätzlichen Angaben ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidungsfristen nach den Paragraphen 20 und 21 bleiben dadurch unverändert.
  3. Absatz 3,Ist die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A, offensichtlich fehlerhaft oder hat die betroffene Person dagegen begründete Einwände erhoben, so hat das Gericht nach Absatz 2, vorzugehen, wenn sonst die Übergabe unzulässig wäre.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)

Im RIS seit

31.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40270845

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P19/NOR40270845