Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mindestertragsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ME-V
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Berechnung des Fehlbetrages
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Berechnung des Fehlbetrages hat nur dann zu erfolgen, wenn die Pensionskassenzusage für einen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten seit mindestens 60 Monaten ununterbrochen besteht, wobei die Periode jeweils am Bilanzstichtag beginnt. Beim Übergang von Alters- auf Hinterbliebenenversorgung bleibt der Beginn der Periode jedoch unverändert.
(2)Absatz 2,Liegt der IST-Wert (IST) unter dem SOLL-Wert (SOLL), so ist der Fehlbetrag zu errechnen.
(3)Absatz 3,Die Berechnung des Fehlbetrages (FB) der letzten fünf Jahre hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten individuell zu erfolgen:

Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter, Altersversorgung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20003126
Dokumentnummer
NOR40048907