Bundesrecht konsolidiert: FTE-Nationalstiftungsgesetz § 11, tagesaktuelle Fassung

FTE-Nationalstiftungsgesetz § 11

Kurztitel

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 133/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FTEG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Aufgaben des Stiftungsrats

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Stiftungsrat hat
    1. Ziffer eins
      die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen; dabei hat der Stiftungsrat den Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrat zur Beratung heranzuziehen,
    2. Ziffer 2
      die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen:
    1. Ziffer eins
      der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sowie deren Änderung,
    3. Ziffer 3
      Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß Paragraph 4, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20 000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50 000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und
    6. Ziffer 6
      Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß Paragraph 15, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      Verwendung der Fördermittel gemäß Paragraph 3,,
    3. Ziffer 3
      die dem Stiftungsvorstand gemäß Paragraph 6, Absatz 5, zustehende Vergütung und
    4. Ziffer 4
      die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 15, Absatz 4,

Schlagworte

Forschungsentwicklung

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40252833

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/133/P11/NOR40252833