Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FTE-Nationalstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
20.05.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FTEG
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Aufgaben des Stiftungsrats
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Stiftungsrat hat
die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen; dabei hat der Stiftungsrat den Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrat zur Beratung heranzuziehen,
die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und
die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist sinngemäß anzuwenden.die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen:
der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3 sowie deren Änderung,die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sowie deren Änderung,
Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 2,Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß Paragraph 4, Absatz 2,,
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20 000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50 000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und
Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(3)Absatz 3,Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten:
die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 15 Abs. 2,die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß Paragraph 15, Absatz 2,,
Verwendung der Fördermittel gemäß § 3,Verwendung der Fördermittel gemäß Paragraph 3,,
die dem Stiftungsvorstand gemäß § 6 Abs. 5 zustehende Vergütung unddie dem Stiftungsvorstand gemäß Paragraph 6, Absatz 5, zustehende Vergütung und
die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 15 Abs. 4.die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 15, Absatz 4,
Schlagworte
Forschungsentwicklung
Im RIS seit
19.05.2023
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40252833