Kurztitel

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Abkürzung

FTEG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Aufgaben des Stiftungsrats

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Stiftungsrat hat
    1. Ziffer eins
      die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen; dabei hat der Stiftungsrat den Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrat zur Beratung heranzuziehen,
    2. Ziffer 2
      die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen:
    1. Ziffer eins
      der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sowie deren Änderung,
    3. Ziffer 3
      Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß Paragraph 4, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20 000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50 000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und
    6. Ziffer 6
      Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
  3. Absatz 3Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß Paragraph 15, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      Verwendung der Fördermittel gemäß Paragraph 3,,
    3. Ziffer 3
      die dem Stiftungsvorstand gemäß Paragraph 6, Absatz 5, zustehende Vergütung und
    4. Ziffer 4
      die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 15, Absatz 4,

Schlagworte

Forschungsentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40252833