Absatz einsDer Stiftungsrat hat
- Ziffer einsdie Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen; dabei hat der Stiftungsrat den Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrat zur Beratung heranzuziehen,
- Ziffer 2die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und
- Ziffer 3die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, ist sinngemäß anzuwenden.