Bundesrecht konsolidiert: Militärberufsförderungsgesetz 2004 § 3, tagesaktuelle Fassung

Militärberufsförderungsgesetz 2004 § 3

Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilBFG 2004

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Auf Antrag ist der ehemaligen Militärperson auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zu bewilligen. Paragraph 2, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Dauer der Berufsförderung gemäß Absatz eins, beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden.
  3. Absatz 3,Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sowie gemäß Paragraph 53, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.
  4. Absatz 4,Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins und 4 BDG 1979 besteht auch vor Vollendung des dritten Dienstjahres ein Anspruch auf Berufsförderung im Ausmaß von zwölf Monaten.
  5. Absatz 5,Die ehemalige Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den angemessenen Fortschritt der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, tritt der Bescheid gemäß Absatz eins, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20003064

Dokumentnummer

NOR40172096

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/130/P3/NOR40172096