Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 96, tagesaktuelle Fassung

Außerstreitgesetz § 96

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Beschluss auf Scheidung

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Der Beschluss auf Scheidung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnort der Ehegatten;
    2. Ziffer 2
      den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf die diesbezügliche Eintragung im Ehebuch;
    3. Ziffer 3
      auf Antrag einer Partei sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Ehescheidung durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Der Beschluss ist zu begründen.
  3. Absatz 3,Der Scheidungsausspruch hat die Wirkung, dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
  4. Absatz 4,Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach Paragraph 98, EheG beantragt, so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss auf Scheidung zu verbinden.
  5. Absatz 5,Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Absatz 4, auszustellen.

Schlagworte

Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046724