Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Beschluss auf Scheidung

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Der Beschluss auf Scheidung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnort der Ehegatten;
    2. Ziffer 2
      den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf die diesbezügliche Eintragung im Ehebuch;
    3. Ziffer 3
      auf Antrag einer Partei sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Ehescheidung durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Der Beschluss ist zu begründen.
  3. Absatz 3,Der Scheidungsausspruch hat die Wirkung, dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
  4. Absatz 4,Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach Paragraph 98, EheG beantragt, so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss auf Scheidung zu verbinden.
  5. Absatz 5,Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Absatz 4, auszustellen.