Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 86, tagesaktuelle Fassung

Außerstreitgesetz § 86

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

2. Abschnitt
Annahme an Kindes statt

Zustimmungserklärungen

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Erklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt sind persönlich vor Gericht abzugeben. Wäre dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden oder ist ein gerichtliches Verfahren noch nicht eingeleitet, so kann die Zustimmung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklärt werden.
  2. Absatz 2,Eine Bevollmächtigung zur Abgabe der Erklärung über die Zustimmung ist in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zulässig.
  3. Absatz 3,Die Zustimmungserklärung nach Absatz eins und die Vollmacht nach Absatz 2, haben das Wahlkind und den Annehmenden bestimmt zu bezeichnen. Wird auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichtet (Paragraph 88, Absatz eins,), entfällt die Bezeichnung des Annehmenden.
  4. Absatz 4,Wird ein solcher Verzicht in einer schriftlichen Erklärung nach Absatz eins, oder in einer Vollmacht nach Absatz 2, abgegeben, so bedarf es dazu einer öffentlichen Urkunde. Eine Zustimmungserklärung, die einen solchen Verzicht enthält, kann überdies persönlich vor Gericht abgegeben werden. Dabei ist der Verzichtende über die Folgen seiner Erklärung zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046714