(4)Absatz 4,Wird ein solcher Verzicht in einer schriftlichen Erklärung nach Abs. 1 oder in einer Vollmacht nach Abs. 2 abgegeben, so bedarf es dazu einer öffentlichen Urkunde. Eine Zustimmungserklärung, die einen solchen Verzicht enthält, kann überdies persönlich vor Gericht abgegeben werden. Dabei ist der Verzichtende über die Folgen seiner Erklärung zu belehren.Wird ein solcher Verzicht in einer schriftlichen Erklärung nach Absatz eins, oder in einer Vollmacht nach Absatz 2, abgegeben, so bedarf es dazu einer öffentlichen Urkunde. Eine Zustimmungserklärung, die einen solchen Verzicht enthält, kann überdies persönlich vor Gericht abgegeben werden. Dabei ist der Verzichtende über die Folgen seiner Erklärung zu belehren.