Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 111a, tagesaktuelle Fassung

Außerstreitgesetz § 111a

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111a

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

7a. Abschnitt
Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

Anträge in das Ausland

Paragraph 111 a,
  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Rückführung eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf Kontakt mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde im Sinn des Artikel 6, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) an eine ausländische Zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller beim Pflegschaftsgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. Paragraph 434, Absatz 2, ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf Artikel 24, Absatz eins, HKÜ zu übersetzen, so sind bei Vorliegen eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die Paragraphen 63, ff ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Ein Verlangen der antragstellenden Partei auf Beistellung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Österreich während des Verfahrens über den Antrag auf Rückführung eines Kindes ist an die in Frage kommende Einrichtung weiterzuleiten. Paragraph 73 b, ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Bereitstellung psychosozialer Prozessbegleitung während dieses Verfahrens kein vorangegangenes Strafverfahren voraussetzt.

Im RIS seit

02.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40194081