Absatz einsEin Antrag auf Rückführung eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf Kontakt mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde im Sinn des Artikel 6, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) an eine ausländische Zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller beim Pflegschaftsgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. Paragraph 434, Absatz 2, ZPO ist sinngemäß anzuwenden.