Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

7a. Abschnitt
Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

Anträge in das Ausland

Paragraph 111 a,

  1. Absatz einsEin Antrag auf Rückführung eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf Kontakt mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde im Sinn des Artikel 6, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) an eine ausländische Zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller beim Pflegschaftsgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. Paragraph 434, Absatz 2, ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf Artikel 24, Absatz eins, HKÜ zu übersetzen, so sind bei Vorliegen eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die Paragraphen 63, ff ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.
  3. Absatz 3Ein Verlangen der antragstellenden Partei auf Beistellung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Österreich während des Verfahrens über den Antrag auf Rückführung eines Kindes ist an die in Frage kommende Einrichtung weiterzuleiten. Paragraph 73 b, ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Bereitstellung psychosozialer Prozessbegleitung während dieses Verfahrens kein vorangegangenes Strafverfahren voraussetzt.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40194081