Bundesrecht konsolidiert: Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen § 4, tagesaktuelle Fassung

Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen § 4

Kurztitel

Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 532/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.11.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Erledigungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, in jeder technisch möglichen Weise zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung in der in Absatz eins, vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn er Anbringen in der selben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

20003030

Dokumentnummer

NOR40046416