Absatz eins,Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, in jeder technisch möglichen Weise zu erlassen.
Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2003,
Paragraph 4
19.11.2003