Kurztitel

Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.11.2003

Text

Erledigungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, in jeder technisch möglichen Weise zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung in der in Absatz eins, vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn er Anbringen in der selben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht ausdrücklich widersprochen hat.