der Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 7 B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlichder Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 7, B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich
der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7),der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Paragraph 7,),
der allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,
der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter lit. b fallen,der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter Litera b, fallen,
der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
sonstiger amtlicher Verlautbarungen
sowie