der Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 7, B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich
- Litera ader Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Paragraph 7,),
- Litera bder allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,
- Litera cder allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter Litera b, fallen,
- Litera dder allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
- Litera esonstiger amtlicher Verlautbarungen
sowie