Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
13.08.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1 und 67 SPG ausschließlich wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 209 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988 ermittelt und verarbeitet wurden, unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu löschen. Darüber hinaus ist in den erkennungsdienstlichen Evidenzen jedenfalls die Deliktsbezeichnung “§ 209 StGB” zu löschen.Die Sicherheitsbehörden haben erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins und 67 SPG ausschließlich wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 209, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, ermittelt und verarbeitet wurden, unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu löschen. Darüber hinaus ist in den erkennungsdienstlichen Evidenzen jedenfalls die Deliktsbezeichnung “§ 209 StGB” zu löschen. (2)Absatz 2,Eine Löschung gemäß Abs. 1 hat in den Fällen des § 26 Abs. 7 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 erst nach den dort vorgesehenen Fristen zu erfolgen.Eine Löschung gemäß Absatz eins, hat in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 7, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, erst nach den dort vorgesehenen Fristen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Gesetzesnummer
20002857
Dokumentnummer
NOR40043035