Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins und 67 SPG ausschließlich wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 209, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, ermittelt und verarbeitet wurden, unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu löschen. Darüber hinaus ist in den erkennungsdienstlichen Evidenzen jedenfalls die Deliktsbezeichnung “§ 209 StGB” zu löschen.