Bundesrecht konsolidiert: Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) § 2, tagesaktuelle Fassung

Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) § 2

Kurztitel

Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.02.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren

Paragraph 2,

Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch:

  1. Ziffer eins
    das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und
  2. Ziffer 2
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20002562

Dokumentnummer

NOR40039434

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/139/P2/NOR40039434