das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und
Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 2
15.02.2003
50/01 Gewerbeordnung
Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch:
22.05.2026
20002562
NOR40039434