Kurztitel

Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.02.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren

Paragraph 2,

Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch:

  1. Ziffer eins
    das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und
  2. Ziffer 2
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20002562

Dokumentnummer

NOR40039434