(1)Absatz eins,Eine zur Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe übernommene Person darf in Österreich ohne Zustimmung des Internationalen Strafgerichtshofs wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich das Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs nicht bezieht, weder verfolgt oder bestraft noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat ausgeliefert werden.