Bundesrecht konsolidiert: Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 48, tagesaktuelle Fassung

Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 48

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Nicht anwendbare Regelungen über das Wohnungseigentum

Paragraph 48,

Für das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers gelten insbesondere folgende Regelungen der übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes nicht:

  1. Ziffer eins
    die Bestimmung des Paragraph 4, über die Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis,
  2. Ziffer 2
    die Regelungen des 4. Abschnitts über die Eigentümerpartnerschaft,
  3. Ziffer 3
    die Regelungen des 6. Abschnitts über die Eigentümergemeinschaft, den Verwalter und das Vorzugspfandrecht,
  4. Ziffer 4
    die Regelungen des 7. Abschnitts über die Verwaltung der Liegenschaft,
  5. Ziffer 5
    die Bestimmung des Paragraph 36, über die Ausschließung von Wohnungseigentümern,
  6. Ziffer 6
    die Bestimmung des Paragraph 52, über das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren mit Ausnahme der Regelungen über die Nutzwertfestsetzung.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029933

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P48/NOR40029933