Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Text

Nicht anwendbare Regelungen über das Wohnungseigentum

Paragraph 48,

Für das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers gelten insbesondere folgende Regelungen der übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes nicht:

  1. Ziffer eins
    die Bestimmung des Paragraph 4, über die Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis,
  2. Ziffer 2
    die Regelungen des 4. Abschnitts über die Eigentümerpartnerschaft,
  3. Ziffer 3
    die Regelungen des 6. Abschnitts über die Eigentümergemeinschaft, den Verwalter und das Vorzugspfandrecht,
  4. Ziffer 4
    die Regelungen des 7. Abschnitts über die Verwaltung der Liegenschaft,
  5. Ziffer 5
    die Bestimmung des Paragraph 36, über die Ausschließung von Wohnungseigentümern,
  6. Ziffer 6
    die Bestimmung des Paragraph 52, über das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren mit Ausnahme der Regelungen über die Nutzwertfestsetzung.