(1)Absatz eins,Nimmt der Bund für die Inanspruchnahme einer Sache von einer Besatzungsmacht Zahlungen entgegen, so hat er den im § 3 genannten Personen für die auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Zeiträume, auf die sich die Zahlungen beziehen, Vergütung nach Abschnitt II zu leisten und das gesetzliche Reinigungsgeld und die Betriebskosten (§ 6 Abs. 1 letzter Satz) zu bezahlen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht.Nimmt der Bund für die Inanspruchnahme einer Sache von einer Besatzungsmacht Zahlungen entgegen, so hat er den im Paragraph 3, genannten Personen für die auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Zeiträume, auf die sich die Zahlungen beziehen, Vergütung nach Abschnitt römisch zwei zu leisten und das gesetzliche Reinigungsgeld und die Betriebskosten (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz) zu bezahlen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht.