(3)Absatz 3,Den Soldaten ist anlässlich der Beendigung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Nachweis über die im Zuge der militärischen Ausbildung jeweils abgeschlossenen Ausbildungsziele und der damit erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Diese Kompetenzbilanz hat die genaue Bezeichnung und das Stundenausmaß des jeweils erreichten Ausbildungszieles sowie eine Beschreibung der in diesem Zusammenhang allenfalls erfolgten praktischen Verwendung zu enthalten. Erstreckt sich die Vermittlung eines Ausbildungszieles auf mehrere derartige Wehrdienstleistungen, so ist die Kompetenzbilanz hinsichtlich dieses Ausbildungszieles am Ende jener Wehrdienstleistung auszustellen, in der das jeweilige Ausbildungsziel erreicht wurde.