(2)Absatz 2,Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
einem Offizier als Vorsitzenden und
einem Arzt und einem Psychologen als weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder sind von jenem Militärkommandanten zu bestellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Stellungskommission eingerichtet ist. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.