Bundesrecht konsolidiert: Apothekerkammergesetz 2001 § 66, tagesaktuelle Fassung

Apothekerkammergesetz 2001 § 66

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vollzug der Entscheidungen

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Kammeramt zu führendes Disziplinarregister einzutragen. Disziplinarstrafen nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens vor dem Disziplinarrat fließen der Österreichischen Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.
  3. Absatz 3,Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40150121