Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Nachwahl
§ 36.Paragraph 36,
Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten binnen sechs Wochen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023355