Apothekerkammergesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
Paragraph 36
01.09.2001
Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten binnen sechs Wochen durchzuführen.