(2)Absatz 2,Delegierten und Mitgliedern des Kammervorstandes kann auf Antrag der Delegiertenversammlung beziehungsweise des Kammervorstandes durch den Disziplinarrat die Funktion (das Mandat) entzogen werden, wenn sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder ihnen anderes schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, wie beispielsweise bei strafrechtlicher Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes.