Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat den Präsidenten, die Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter abzuberufen, wenn
- Ziffer einsbei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
- Ziffer 2sie sich einer groben Verletzung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
- Ziffer 3andere schwerwiegende Gründe vorliegen und die Abberufung vom zuständigen Kammerorgan verlangt wird.