(2)Absatz 2,Die Schlichtungskommission hat aus ihrer Mitte mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, nominiert wurden, und dessen Stellvertreter aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den Präsidenten stellt, nominiert wurden.