Absatz einsDer Kammervorstand hat eine Schlichtungskommission einzurichten. Diese besteht aus vier Mitgliedern, die von den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretungen der Apotheker zu nominieren und vom Kammervorstand für die Dauer seiner Funktionsperiode zu bestellen sind. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sollten rechtskundig sein.