Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.06.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BB-GmbH-Gesetz
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Unternehmensgegenstand
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen Volumens- und Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien.
(1a.)Absatz eins a,,In den Beschaffungsgruppen gemäß § 1 Z 4, Z 8, Z 9, Z 19, Z 20, Z 22, Z 26, Z 27 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind (BGBl. II Nr. 208/2001 idF BGBl. II Nr. 213/2005), hat für die Bundesbeschaffung GmbH Folgendes zu gelten:In den Beschaffungsgruppen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4,, Ziffer 8,, Ziffer 9,, Ziffer 19,, Ziffer 20,, Ziffer 22,, Ziffer 26,, Ziffer 27, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2005,), hat für die Bundesbeschaffung GmbH Folgendes zu gelten: Zur Berücksichtigung der besonderen Rolle der klein- und mittelbetrieblichen Anbieterstruktur hat die Gesellschaft Leistungen in jenen Fällen, in denen dies in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht oder nach Menge und Art der Leistung zweckmäßig ist, so auf NUTS 3 Region-Ebene auszuschreiben, dass sich nach Möglichkeit auch Kleinstbetriebe an den Ausschreibungen beteiligen können (Eignungskriterien), wobei insbesondere auf die örtliche Nahversorgungsstruktur Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:
die Durchführung von Bedarfserhebungen;
die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Verträgen auch im Namen und auf Rechnung des Bundes;
die Durchführung von Vergabeverfahren im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen in deren Namen und auf deren Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach diesem Absatz nicht beeinträchtigt wird;
die Erstellung und laufende Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen;
die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das ist insbesondere die Durchführung von Marktbeobachtungen, Markt- und Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifischer Beschaffungsstrategien;
die Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) unddie Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (Paragraph 4, Absatz eins,) und
die Einrichtung eines Beschaffungscontrolling.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Nutzerbeirates durch Verordnung nähere Regelungen über das Beschaffungscontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
Ziele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge;
Organisation, Durchführung und Instrumente des Controlling und
Berichtswesen und Berichterstattung.
Schlagworte
Volumensbündelung, Marktanalyse
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015
Gesetzesnummer
20001270
Dokumentnummer
NOR40078140