Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des Paragraph 2, gleichzeitig einer Person zufließen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Gesetzesnummer
20001157
Dokumentnummer
NOR40016253