BGBl. II Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Text
§ 1.Paragraph eins,
Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des Paragraph 2, gleichzeitig einer Person zufließen.