Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes § 3, tagesaktuelle Fassung

Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes § 3

Kurztitel

Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 167/1946

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.09.1946

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Rückstellungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:

    Ziffer eins Möglichst genaue Bezeichnung der rückzustellenden Vermögenschaft,

    Ziffer 2 Name und Anschrift des Eigentümers am 13. März 1938, am Tage der Einziehung (des Verfalles), sowie am Tage der Anspruchserhebung.

    Ziffer 3 Die gleichen Angaben sind für den Antragsteller anzuführen, falls dieser an einem der vorgenannten Stichtage nicht Eigentümer war.

  2. Absatz 2,Zum Nachweis des Anspruches dienliche Urkunden sind dem Antrage anzuschließen; bei unbeweglichen Gütern ist insbesondere ein Grundbuchsauszug vorzulegen, der alle Veränderungen des Eigentums- und des Lastenstandes ab 1. Jänner 1938 zu enthalten hat.

Schlagworte

Eigentumsstand

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2011

Gesetzesnummer

20000696

Dokumentnummer

NOR40008057

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/167/P3/NOR40008057