Kurztitel

Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1946,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.09.1946

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Rückstellungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:

    Ziffer eins Möglichst genaue Bezeichnung der rückzustellenden Vermögenschaft,

    Ziffer 2 Name und Anschrift des Eigentümers am 13. März 1938, am Tage der Einziehung (des Verfalles), sowie am Tage der Anspruchserhebung.

    Ziffer 3 Die gleichen Angaben sind für den Antragsteller anzuführen, falls dieser an einem der vorgenannten Stichtage nicht Eigentümer war.

  2. Absatz 2,Zum Nachweis des Anspruches dienliche Urkunden sind dem Antrage anzuschließen; bei unbeweglichen Gütern ist insbesondere ein Grundbuchsauszug vorzulegen, der alle Veränderungen des Eigentums- und des Lastenstandes ab 1. Jänner 1938 zu enthalten hat.