Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
24.05.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EIRAG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
Erlassung von Prüfungsfächern
§ 29.Paragraph 29,
Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach § 26 zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat. Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach Paragraph 26, zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
20000673
Dokumentnummer
NOR40007646