Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

24.05.2000

Text

Erlassung von Prüfungsfächern

Paragraph 29,

Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach Paragraph 26, zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.