Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
Paragraph 29
24.05.2000
Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach Paragraph 26, zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.