Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
24.05.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EIRAG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
2. Teil
Freier Dienstleistungsverkehr
Vorübergehende Tätigkeit
§ 2.Paragraph 2,
Europäische Rechtsanwälte dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art. 50 EGV erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte). Europäische Rechtsanwälte dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Artikel 50, EGV erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte).
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
20000673
Dokumentnummer
NOR40007619