Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.05.2000

Text

2. Teil
Freier Dienstleistungsverkehr

Vorübergehende Tätigkeit

Paragraph 2,

Europäische Rechtsanwälte dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Artikel 50, EGV erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte).