Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
Paragraph 2
24.05.2000
Europäische Rechtsanwälte dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Artikel 50, EGV erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte).