Bundesrecht konsolidiert: Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) § 1, tagesaktuelle Fassung

Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) § 1

Kurztitel

Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 361/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.09.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Lehrabschlußprüfungszeugnissen gleichgehalten.
  2. Absatz 2,Hierüber ist über Antrag der im Lehrabschlußzeugnis angeführten Person eine Bestätigung von der nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständigen Lehrlingsstelle auszustellen. Diese Amtshandlung ist von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20000124

Dokumentnummer

NOR40001037

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/361/P1/NOR40001037